Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.

 

§ 2
Promotionsförderung

(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluß die Promotion anstrebt.

(2) Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlußstipendium gewährt:

1. Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich

a) im Anschluß an einen Hochschulabschluß oder

b) im Fall des Absatzes 1 Satz 2 im Anschluß an einen dem wissenschaftlichen Rang nach vergleichbaren Stand des Studiums oder

c) bei Ausbildungsgängen, in denen nach einem Hochschulabschluß eine praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird, während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluß des Ausbildungsgangs

auf die Promotion vorbereitet.

2. Ein Abschlußstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlußprüfung als wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 60 WissHG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 WissHG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, daß ein überdurchschnittliches Ergebnis seiner Promotion in der Förderungszeit zu erwarten ist. Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft nach einer Hochschulabschlußprüfung beschäftigt war.

(3) Beim Grundstipendium soll der Zeitraum zwischen Hochschulabschluß und Beginn der Förderung, im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Zeitraum zwischen Hochschulabschluß und Beginn der praktischen Ausbildung oder des beruflichen Vorbereitungsdienstes, in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Beim Abschlußstipendium soll die Förderung unmittelbar an die Beschäftigung gemäß Absatz 2 Nr. 2 anschließen.

(4) Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlußstipendium ein Jahr. Verzögert sich der Abschluß durch Umstände, die bei der Bewilligung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Förderung beim Grundstipendium um höchstens ein Jahr, beim Abschlußstipendium um höchstens sechs Monate ausnahmsweise verlängert werden.

(5) Das Promotionsverfahren muß an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Der Stipendiat muß an dieser Hochschule eingeschrieben sein. Die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen können außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erbracht werden. Das Promotionsvorhaben muß durch einen Professor oder Privatdozenten wissenschaftlich betreut werden.

(6) Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.