Historische SGV. NRW.

4 / 12

Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.

 

§ 4
Zuschläge für Sach- und Reisekosten

(1) Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion oder ihres künstlerischen Entwicklungsvorhabens Zuschläge für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erhalten, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion oder für das künstlerische Entwicklungsvorhaben erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.

(2) Für Reisen in Gebiete oder innerhalb von Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland können Reisekosten höchstens für die Dauer von insgesamt 30 Tagen gewährt werden. Bei einem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von mehr als 30 Tagen, der für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes erforderlich ist, dürfen Zuwendungen für die durch den Aufenthalt verursachten zusätzlichen Kosten nur mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung oder der von ihm bestimmten Stelle gewährt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.