Historische SGV. NRW.
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§ 5
Art und Umfang der Förderung
(1) Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht.
(2) Das Stipendium besteht aus einem Grundbetrag und einem Kinderzuschlag. Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten sind zu berücksichtigen.
(3) Der Bewilligungszeitraum beträgt jeweils höchstens ein Jahr. Das Stipendium darf nur weiterbewilligt werden, wenn die bis dahin erbrachten wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen eine weitere Förderung rechtfertigen.
(4) Förderungsleistungen sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.
GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876). |
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GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984. |