Historische SGV. NRW.

7 / 12

Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.

 

§ 7
Abschlußbericht

(1) Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat einen Bericht über seine Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und erläutert das Ergebnis des Vorhabens. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung trifft.

(2) Kann der Stipendiat bis zur Beendigung der Förderung ausnahmsweise die Dissertation nicht einreichen oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht abschließen, so legt er die Gründe dar, beschreibt den erreichten Stand der Arbeit und äußert sich zu ihrem beabsichtigten Fortgang. In diesem Fall ist der Stipendiat verpflichtet, bis zur Einreichung der Dissertation oder bis zum Abschluß des künstlerischen Entwicklungsvorhabens mindestens drei Jahre nach Beendigung der Förderung jährlich zu einem festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.