Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.

 

§ 8
Widerruf des Bewilligungsbescheides

(1) Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, daß sich der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen in der zurückliegenden Förderungszeit bereits vor, so kann der Bewilligungsbescheid insoweit auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

(2) Sonstige Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.