Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.

 

§ 10
Verordnungsermächtigung

Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Finanzminister durch Rechtsverordnung zu regeln

1. die Höhe der Stipendien,

2. die Höhe der Zuschläge für Sach- und Reisekosten,

3. die Anrechnung von Einkommen des Stipendiaten und seines Ehegatten sowie die Verpflichtung des Stipendiaten und seines Ehegatten, über ihre Einkommen Auskunft zu geben,

4. das Nähere über die Förderungsvoraussetzungen und die Bewilligungsdauer,

5. die Förderung bei Unterbrechung des Vorhabens und mit der Förderung zu vereinbarende Berufstätigkeiten,

6. das Vergabeverfahren, einschließlich der Einrichtung von Vergabekommissionen,

7. die zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.