Historische SGV. NRW.
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§ 11
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Ausbildungsgängen nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes gelten Teil I der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen oder damit vergleichbare Prüfungen einer anderen einstufigen Juristenausbildung in der Bundesrepublik oder, sofern ein Studiengang keine mehrteilige Abschlußprüfung vorsieht, vergleichbare studienbegleitende Leistungskontrollen als Hochschulabschluß im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a).
(2) Die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 beginnt bei Bewerbern, die ihren Hochschulabschluß in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876). |
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GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984. |