Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 09.01.2002 10:18:42.

 

§ 11
Übergangsbestimmungen

(1) Bei Ausbildungsgängen nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes gelten Teil I der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen oder damit vergleichbare Prüfungen einer anderen einstufigen Juristenausbildung in der Bundesrepublik oder, sofern ein Studiengang keine mehrteilige Abschlußprüfung vorsieht, vergleichbare studienbegleitende Leistungskontrollen als Hochschulabschluß im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a).

(2) Die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 beginnt bei Bewerbern, die ihren Hochschulabschluß in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben haben, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 363. Aufgehoben durch Artikel II Nr. 3 d. Haushaltsgesetzes 2002 u. d. Haushaltsbegleitgesetzes . v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876).

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1984.