Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 15.11.2000 07:54:55.

 

§ 4

(1) Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 WissHG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Sie können bereits vor dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt aufgenommen werden. Studien zur Interkulturellen Pädagogik innerhalb eines Studiums zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt (Sockelstudium) können auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angerechnet werden. Die Anrechnung darf die Hälfte des je Bereich notwendigen Studienvolumens nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt, vor dem die Prüfung abgelegt werden soll, nach Anhörung eines prüfungsberechtigten Fachvertreters.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678).

NRW. S. 678).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991.

Fn 4

§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.