Historische SGV. NRW.
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§ 6
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;
2. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;
3. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 3. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung. Aus ihnen muß ersichtlich sein, welchen der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche und Teilgebiete sie zugerechnet werden können;
4. Leistungsnachweis über Kenntnisse in einer der Herkunfts-Sprachen gemäß § 3 Abs. 5.
(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:
1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden; es darf dabei höchstens ein Teilgebiet benannt werden, in dem ein Leistungsnachweis gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 erworben worden ist;
2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;
3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.
(4) Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.
Fn 1 | GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678). NRW. S. 678). |
SGV. NW. 223. |
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GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991. |
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§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |