Historische SGV. NRW.

6 / 11

Aufgehoben am 15.11.2000 07:54:55.

 

§ 6

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;

3. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 3. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung. Aus ihnen muß ersichtlich sein, welchen der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche und Teilgebiete sie zugerechnet werden können;

4. Leistungsnachweis über Kenntnisse in einer der Herkunfts-Sprachen gemäß § 3 Abs. 5.

(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden; es darf dabei höchstens ein Teilgebiet benannt werden, in dem ein Leistungsnachweis gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 erworben worden ist;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

(4) Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678).

NRW. S. 678).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991.

Fn 4

§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.