Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 15.11.2000 07:54:55.

 

§ 8

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678).

NRW. S. 678).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991.

Fn 4

§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.