Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 11:51:26.

 

§ 49
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach der Primarstufe und um drei Semesterwochenstunden im Fach der Sekundarstufe I (höchstens 153 Semesterwochenstunden).

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf die Fächer. Werden neben Sondererziehung und Rehabilitation (eine sonderpädagogische Fachrichtung unter Einbeziehung von Studienanteilen einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung) zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu eins zu eins zu studieren. Wird neben Sondererziehung und Rehabilitation ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren.

(3) Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehramtsstudiums mit einer Ersten Staatsprüfung kann im Rahmen eines Aufbaustudiums für das Lehramt für Sonderpädagogik auf den Nachweis schulpraktischer Studien gemäß § 6 verzichtet werden, wenn eine mindestens dreimonatige Unterrichtstätigkeit an einer Sonderschule nachgewiesen wird.

(4) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) In Sondererziehung und Rehabilitation sind aus verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung vier Leistungsnachweise, davon je einer aus der Didaktik der Fachrichtung und aus der sonderpädagogischen Diagnostik, sowie in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung ein Leistungsnachweis aus der Pädagogik oder Didaktik vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(5) Im Hauptstudium der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein Studium von vier Teilgebieten in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde; ferner ist das Studium von zwei Teilgebieten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen. Im Teilgebiet der Vertiefung sowie in drei weiteren Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden restlichen Teilgebieten jeweils ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist je ein Leistungsnachweis aus der Didaktik des Faches vorzulegen. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind zwei Leistungsnachweise aus Teilgebieten des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des Faches.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist im Hauptstudium jedes Unterrichtsfaches das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In einem Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in dem anderen ein qualifizierter Studiennachweis. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524), 14.9.2000 (GV. NRW. S. 647).Aufgehoben durch VO v. 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996..

Fn 4

Vgl. § 14 Abs. 2 LABG

Fn 5

Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).

Fn 6

§ 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 7

§ 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 8

§ 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 10

§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 11

§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 12

§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 13

§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).

Fn 14

§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 15

Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben:

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1

Fn 16

Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote (Fn 15)