Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 11:51:26.

 

§ 58
Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus Ersten Staatsprüfungen
für schulformbezogene Lehrämter
gemäß § 10 Abs. 3 LABG

(1) Für eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 4 LABG werden die in einer Ersten Staatsprüfung für ein schulformbezogenes Lehramt erbrachten erziehungswissenschaftlichen Prüfungsleistungen als gleichwertige Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft anerkannt; vor einer Anerkennung ist eine mündliche Prüfung abzulegen, sofern das angestrebte Lehramt die Schulform, auf welche die bestandene Prüfung bezogen ist, nicht mit umfaßt.

(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in einem Unterrichtsfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden Prüfungsleistungen in einem mit § 37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden Prüfungsleistungen in einem Unterrichtsfach, einer beruflichen Fachrichtung oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung, die mit § 43 übereinstimmt, als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule in einem Unterrichtsfach, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung oder im Wahlpflichtfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einer sonderpädagogischen Fachrichtung erbracht worden sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine auf die Lehrämter für die Sekundarstufe II und I bezogene Erste Staatsprüfung. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule sind eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für das Lehramt an der Realschule übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.

(5) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden Prüfungsleistungen in einem mit § 50 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als gleichwertig anerkannt, sofern sie

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule im Wahlfach,

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach,

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach oder

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einem Wahlfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung

erbracht worden sind.

(6) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 1 ist in Form eines Kolloquiums von 20 Minuten Dauer vor einem Prüfungsausschuß gemäß § 11 durchzuführen. Zweck der Prüfung ist der Nachweis von erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen, die auf das angestrebte Lehramt bezogen sind. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Vorschriften des § 20 gelten entsprechend. Die Prüfung kann erst nach entsprechenden Studien gemäß § 2 LABG abgelegt werden; der Umfang dieser Studien hängt vom Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab.

(7) Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 2 und 3 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 4 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 4 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter fachwissenschaftlicher Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben.

(8) § 57 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524), 14.9.2000 (GV. NRW. S. 647).Aufgehoben durch VO v. 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996..

Fn 4

Vgl. § 14 Abs. 2 LABG

Fn 5

Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).

Fn 6

§ 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 7

§ 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 8

§ 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 10

§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 11

§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 12

§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 13

§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).

Fn 14

§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 15

Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben:

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1

Fn 16

Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote (Fn 15)