Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 10.4.2025

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§ 1
Verbot des Führens von Waffen

(1) Innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, und Messern verboten (Waffen- und Messerverbotszone).

(2) Führen im Sinne dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes.

(3) Die Waffen- und Messerverbotszone nach Absatz 1 ist durch eine geeignete Beschilderung für die Öffentlichkeit kenntlich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Februar 2025 (GV. NRW. S. 202).