Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 2
Ausnahmen
Ausgenommen vom Verbot nach § 1 Absatz 1 sind Fälle, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Personen, für die durch oder auf Grund der §§ 55 und 56 des Waffengesetzes das Waffengesetz keine Anwendung findet,
2. bei Vollzugsdienstkräften im Sinne des § 68 Absatz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
3. bei Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes, von Pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
4. bei Anwohnerinnen und Anwohnern, die ihre Wohnung im Sinne des § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete haben,
5. bei Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nach dem Waffengesetz, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
6. bei Gewerbebetreibenden und ihren Beschäftigten und bei von den Gewerbebetreibenden Beauftragten, die Messer im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
7. bei Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit steht,
8. bei Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer oder eines anderen in deren oder dessen Hausrechtsbereich nach Nummer 4 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
9. bei Personen, die in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 des Waffengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können und die einem Hausrecht unterliegen, eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
10. bei Inhabern gastronomischer Betriebe, ihren Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes,
11. bei Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
12. bei Mitwirkenden an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
13. bei Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern,
14. bei Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
In Kraft getreten am 20. Februar 2025 (GV. NRW. S. 202). |
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