Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer entgegen § 1 Absatz 1 innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete und angegebenen Zeiten vorsätzlich oder fahrlässig eine Waffe oder ein Messer führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.
In Kraft getreten am 20. Februar 2025 (GV. NRW. S. 202). |
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