Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 15:56:21.

 

§ 2 (F 3)
Verwaltungsgebühren

(1) Die LfR erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif wird durch die als Anlage beigefügte Neufassung ersetzt.

(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der Zulassungsgebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlaß des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn insoweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

Fn 5

§ 4 u. § 6 geändert durch Dritte Satzungsänderung v.14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115); in Kraft getreten am 25. April 2002.