Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 15:56:21.

 

§ 4 (Fn 5)
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogenen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;

a) Die Schreibgebühr beträgt für jede angefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 50 Cent, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat.

b) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben.

c) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgl. wird die Schreibgebühr nach dem Schreibaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 60 Cent.

d) Werden Abschriften durch Ablichtung hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- oder Silbenzahl 50 Cent, bei größerem Format als DIN A 4 ein Euro erhoben.

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969, BGBl. I S. 1756, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986, BGBl. I S. 2326 - ZSEG - ) zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 ZSEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfR aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfR hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

Fn 5

§ 4 u. § 6 geändert durch Dritte Satzungsänderung v.14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115); in Kraft getreten am 25. April 2002.