Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 15:56:21.

 

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der LfR, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfR einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der Gebührenpflichtige ist vor Beginn der Amtshandlung auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

Fn 5

§ 4 u. § 6 geändert durch Dritte Satzungsänderung v.14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115); in Kraft getreten am 25. April 2002.