Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 15:56:21.

 

§ 6 (Fn 5)
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren oder Auslagen nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der LfR der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der LfR oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag dem Konto oder der Kasse gutgeschrieben wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

Fn 5

§ 4 u. § 6 geändert durch Dritte Satzungsänderung v.14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115); in Kraft getreten am 25. April 2002.