Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 15:56:21.

 

§ 9
Kostenentscheidung

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder schriftlich bestätigten Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen

1. die LfR als kostenerhebende Behörde,

2. der Kostenschuldner,

3. die kostenpflichtige Amtshandlung,

4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5. wo, wann und wie die Gebühren und Auslagen zu zahlen sind,

6. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten, deren Berechnung sowie die für die Festsetzung der Gebühren maßgeblichen Gründe.

Ergeht die Kostenentscheidung mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.

(2) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termines oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Eine Gebühr für die Kostenentscheidung wird nicht erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 150, geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63), 18.9.1998 (GV. NRW. S. 575), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 17. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 63); in Kraft getreten am 31. Januar 1996.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 31. März 1988.

Fn 5

§ 4 u. § 6 geändert durch Dritte Satzungsänderung v.14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 115); in Kraft getreten am 25. April 2002.