Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:36:09.

 

§ 5
Inhalt des Haushaltsplans
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

(1) Der Haushaltsplan ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein der voraussichtlichen betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung der LfR im Haushaltsjahr entsprechendes Bild zu vermitteln.

(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.

(3) Im Haushaltsplan ist zu jedem Soll-Ansatz der entsprechende Soll-Ansatz des vorhergehenden Haushaltsjahres sowie der Ist-Betrag des vorletzten Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag aus Vergleichsgründen angepaßt, so ist dies ebenfalls anzugeben und zu erläutern.

(4) Der Ertrags- und Aufwandsplan hat alle Erträge und Aufwendungen zu enthalten. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

(5) Der Finanzplan hat alle Posten der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung zu enthalten. Posten der Mittelverwendung dürfen nicht mit Posten der Mittelaufbringung verrechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 424, geändert durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 42), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 4

§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.

Fn 5

§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.

Fn 7

§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002