Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:36:09.

 

§ 10 a (Fn3)
Verfahren bei der Beratung von
Haushaltsplan, Jahresabschluß und Geschäftsbericht

(1) Die Rundfunkkommission berät den Entwurf des Haushaltsplans in einem ersten Durchgang und überweist ihn dem Haushalts- und Finanzausschuß.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuß übermittelt das Ergebnis seiner Prüfung der Rundfunkkommission so rechtzeitig, daß diese den Entwurf des Haushaltsplans grundsätzlich in einer Sitzung vor Ende des Kalenderjahres in einem zweiten Durchgang abschließend beraten und feststellen kann.

(3) Nach Feststellung des Haushaltsplans leitet der Direktor unverzüglich den Mitgliedern der Rundfunkkommission ein Exemplar des Haushaltsplans in der festgestellten Fassung zu.

(4) Der Direktor übermittelt der Rundfunkkommission bis zum Ende des Monats Juni eines jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Zwischenbericht über den Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere über die dabei entstandenen Probleme und erforderlich gewordene Veränderungen gegenüber dem festgestellten Haushaltsplan.

(5) Für die Behandlung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes gelten die Absätze 1-3 entsprechend mit den Maßgaben, daß der Direktor die Entwürfe des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes der Rundfunkkommission grundsätzlich bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres übermittelt und die Rundfunkkommission grundsätzlich vor Beginn der Sommerpause den Jahresabschluß vorläufig feststellt und den Geschäftsbericht genehmigt.

(6) Der Direktor übermittelt der Rundfunkkommission das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Landesrechnungshof und seine Stellungnahme hierzu unverzüglich. Die Rundfunkkommission berät den Prüfungsbericht und die Stellungnahme des Direktors in einem ersten Durchgang und weist beide dem Haushalts- und Finanzausschuß zu.

(7) Der Vorsitzende der Rundfunkkommission lädt den Landesrechnungshof schriftlich zu der Sitzung ein, in der die Rundfunkkommission den Jahresabschluß im zweiten Durchgang abschließend berät und endgültig feststellt. Entsendet der Landesrechnungshof einen Vertreter zu dieser Sitzung, so ist ihm auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Nach Abschluß des Verfahrens nach den Absätzen 6 und 7 veröffentlicht der Direktor im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichtes,

3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichtes und die dazu von der Rundfunkkommission beschlossenen Stellungnahmen,

4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse der Rundfunkkommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 424, geändert durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 42), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 4

§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.

Fn 5

§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.

Fn 7

§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002