Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:36:09.

 

§ 26
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Der Direktor bestimmt die Mittelbewirtschafter für die einzelnen Geschäftsbereiche der LfR. Diese haben die Ausgabenentwicklung für ihren Mittelbewirtschaftungsbereich zu überwachen.

(2) Die Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Die Haushaltsmittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Aufwendungen ausreichen, die unter die Zweckbestimmung fallen.

(3) Zur Sicherung einer planmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel kann der Direktor anordnen, in welchem Umfang und für welche Zeitabschnitte die Mittel den Bewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Wenn ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin in der LfR vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Absatz 2 erforderliche Maßnahme unterläßt oder eine entgegenstehende Maßnahme veranlaßt, so ist er/sie zum Schadenersatz der LfR verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin zur Abwendung des Schadens für die LfR sofort handeln mußte und nicht über das gebotene Maß hinausgegangen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 424, geändert durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 42), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 4

§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.

Fn 5

§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.

Fn 7

§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002