Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:36:09.

 

§ 35 (Fn 7)
Änderung von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen

(1) Verträge dürfen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil der LfR aufgehoben oder geändert werden. Vergleiche dürfen nur abgeschlossen werden, wenn dies für die LfR zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Ansprüche dürfen

1. ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind angemessen zu verzinsen, sofern dies nach Lage des Einzelfalles nicht unzweckmäßig ist;

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

(3) Beträge bis zu 500 Euro können in begründeten Ausnahmefällen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen müssen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sind vom Direktor zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 424, geändert durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90), 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427), 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 42), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 10 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 4

§ 22 und § 23 geändert durch SatzÄnd. v. 11. 10. 1996 (GV. NW. S. 427); in Kraft getreten am 31. Oktober 1996.

Fn 5

§ 26 a eingefügt durch Bek. v. 7. 2. 1989 (GV. NW. S. 90); in Kraft getreten am 11. März 1989.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 4. November 1988.

Fn 7

§ 13 und § 35 geändert durch Bek. v. 14.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002