Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:38:19.

 

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Reisen zur Teilnahme an Sitzungen der Rundfunkkommission, ihrer Ausschüsse und anderer von ihr eingesetzter Gremien der LfR sowie für andere Reisen.

(2) Andere Reisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Rundfunkkommission. Diese Reisen sind schriftlich zu beantragen und auf besondere Fälle zu beschränken.

(3) Anspruch auf Ersatz von Reisekosten haben die Mitglieder der Rundfunkkommission oder ihre Stellvertreter/innen, soweit anderweitig kein Kostenersatz gewährt wird.

II.

Reisekostenvergütung für Reisen
zur Teilnahme an Sitzungen
der Rundfunkkommission,
ihrer Ausschüsse und anderer
von ihr eingesetzter Gremien

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1990 S. 2, geändert durch Satzungsänd. v. 25.9.1992 (GV. NRW. S. 440), 14.12.2001 (GV. NRW. S. 24)Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.

Fn 3

SGV. NW. 2251.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1990.

Fn 5

§§ 4, 5 und 7 geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.