Historische SGV. NRW.

3 / 10

Aufgehoben am 24.02.2003 17:38:19.

 

§ 3 (Fn 2)
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

(1) Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 werden die notwendigen Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstanden sind, erstattet, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden der Rundfunkkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Anstalt notwendig ist.

(3) Die in § 1 Abs. 3 bezeichneten Anspruchsberechtigten können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge benutzen.

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bundesbahnfahrkarte erster Klasse,

b) die Kosten für einen Flugschein der Touristen- oder Economyklasse.

Daneben werden die Auslagen für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln sowie etwaige Zuschläge zu den Bundesbahnfahrkarten erstattet.

(5) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz entsprechend der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze im Sinne der Lohnsteuerrichtlinie 38 gewährt.

(6) Die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 3 haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1990 S. 2, geändert durch Satzungsänd. v. 25.9.1992 (GV. NRW. S. 440), 14.12.2001 (GV. NRW. S. 24)Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.

Fn 3

SGV. NW. 2251.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1990.

Fn 5

§§ 4, 5 und 7 geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.