Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:38:19.

 

§ 7 (Fn 5)
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 erhalten Anspruchsberechtigte Wegstreckenentschädigung, Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskostenerstattung und Nebenkostenerstattung nach den jeweils geltenden Bestimmungen des LRKG. Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Wird die Reise mit einem Flugzeug durchgeführt, richtet sich die Fahrkostenerstattung nach den Vorschriften des LRKG in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

IV.
Sonstiges und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1990 S. 2, geändert durch Satzungsänd. v. 25.9.1992 (GV. NRW. S. 440), 14.12.2001 (GV. NRW. S. 24)Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.

Fn 3

SGV. NW. 2251.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1990.

Fn 5

§§ 4, 5 und 7 geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.