Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.02.2003 17:38:19.

 

§ 8
Reisekostenrechnung

(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer Reisekostenrechnung gezahlt. Der/die Anspruchsberechtigte hat die Reisekostenrechnung zu unterzeichnen und ist für die Richtigkeit der Angaben in der Reisekostenabrechnung verantwortlich. Hierfür sind die von der Landesanstalt bereitgestellten Vordrucke zu verwenden.

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3 Monate nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Reise.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1990 S. 2, geändert durch Satzungsänd. v. 25.9.1992 (GV. NRW. S. 440), 14.12.2001 (GV. NRW. S. 24)Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.

Fn 3

SGV. NW. 2251.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 18. Januar 1990.

Fn 5

§§ 4, 5 und 7 geändert am 14. 12. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 24); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.