Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 28.08.2001 09:22:29.

 

§ 3

Wird der Versuchszweck nach drei Jahren nicht erreicht, so kann der Versuch um höchstens ein Jahr aufgrund einer neuen Verordnung verlängert werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 258.Aufgehoben

B>Aufgehoben

Fn2

SGV. NW. 2254.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 9. April 1980.