Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 16:58:36.

 

§ 5 (Fn 5)
Klassenbildungswerte

(1) Die Klassen werden auf der Grundlage von Klassenfrequenzrichtwerten, Klassenfrequenzhöchstwerten und Klassenfrequenzmindestwerten sowie Bandbreiten in der Regel als Jahrgangsklassen gebildet.

(2) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll den Klassenfrequenzrichtwert nicht unterschreiten. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler darf nicht über dem Klassenfrequenzhöchstwert und nicht unter dem Klassenfrequenzmindestwert (50 v.H. des Klassenfrequenzhöchstwertes) liegen; geringfügige Abweichungen können auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters von der Schulaufsichtsbehörde nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Dabei darf, soweit Bandbreiten vorgesehen sind, die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse nur insoweit außerhalb der Bandbreite liegen, als der Durchschnittswert der Jahrgangsstufe insgesamt innerhalb der Bandbreite liegt oder Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen sind.

(3) Die Zahl der von der Schule zu bildenden Klassen (Klassenrichtzahl) ergibt sich dadurch, daß die Schülerzahl der Schule durch den jeweiligen Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird. Die Klassenrichtzahl darf nur insoweit überschritten werden, als nach dieser Verordnung die Klassenbildung in den Jahrgangsstufen dies unumgänglich erforderlich macht oder ausdrücklich zugelassen ist.

(4) In der Grundschule und in der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. In der Grundschule kann eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf den Mindestwert von 15 vor der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn die vom Schulträger gemäß § 9 Schulverwaltungsgesetz gebildeten Schulbezirke den Besuch einer anderen Schule derselben Schulart ausschließen. In der Hauptschule eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler vor der Schulleiterin oder dem Schulleiter zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können

Für die Bildung der Gruppen im Schulkindergarten beträgt der Richtwert 16, der Höchstwert 20 und der Mindestwert 10.

(5) In der Realschule und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gelten folgende Bandbreiten:

a)

bis dreizügig

26 bis 30

Diese Bandbreite kann um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können.

b)

ab vierzügig

27 bis 29

Diese Bandbreite kann um eine Schülerin oder einen Schüler über- oder unterschritten werden. Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung an einer Realschule oder einem Gymnasium erforderlich ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Überschreitung oder Unterschreitung um eine weitere Schülerin oder einen weiteren Schüler zulassen.

(6) Im Gebiet eines Schulträgers sollen in Schulen einer Schulform unter Beachtung des Klassenfrequenzrichtwertes möglichst gleich starke Klassen gebildet werden. Können an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I aufgrund der Anmeldungen Klassen nicht innerhalb der Bandbreiten gebildet werden, so koordiniert die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung der Schulleitungen über die Aufnahme unter Beteiligung des Schulträgers. Der Schulträger entscheidet im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden.

(7) In der gymnasialen Oberstufe (Gymnasium, Gesamtschule, höhere Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 19,5. Grundkurse und Leistungskurse dürfen nur in dem Maße gebildet werden, daß die durchschnittliche Teilnehmerzahl dieser Kurse in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 diesen Wert nicht unterschreitet.

(8) In den übrigen Schulstufen und Schulformen betragen die Klassenfrequenzrichtwerte und Klassenfrequenzhöchstwerte:

Klassenfrequenz-

-richt-
wert

-höchst-
wert


1.

Berufskolleg

a) allgemein
(Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule, Fachschule)

22

31

b) bei fachpraktischer Unterweisung

Berufsschule

Theorieunterricht

26

29

(Schülerinnen oder Schüler ohne Ausbildungsvertrag/
Arbeitsverhältnis)
Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr

fachpraktische Unterweisung

13

15

Berufsgrundschuljahr, Berufsfachschule

Theorieunterricht

28

31

fachpraktische Unterweisung

14

16

2.

Sonderschulen

Schule für Lernbehinderte

16

22

Schulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Kranke (Sonderschulklassen)

10

13

Schulen für Erziehungshilfe, Schwerhörige, Sehbehinderte und Sprachbehinderte (Sonderschulklassen)

11

14

3.

Weiterbildungskolleg

20

25

Vorkurse

20

30


Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 88; ber. S. 226, geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214), 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74), 7.3.2000 (GV. NRW. S. 254), 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187), zuletzt geändert durch VO v. 4.3.2002, in Kraft ab 1.8.2002. Diese Änderungen wurden im voranstehenden Text nicht aufgenommen, s. Neufassung der VO vom 22.4.2002 GV. NRW. S. 148.Aufgehoben durch Neufassung der VO v. 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 21. Mai 1973 (GV. NW. S. 304). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen seit der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. April 1999 (GV. NW. S. 150) ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsverordnungen. Die Bekanntmachung enthält die vom 1. August 1997 an geltende Fassung der Verordnung.

Fn 3

§§ 1 und 8 geändert durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 4

§ 4 a eingefügt durch VO v. 31.3.1998 (GV. NW. S. 214); in Kraft getreten am 1. August 1998.

Fn 5

§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 6.3.1999 (GV. NRW. S. 74); in Kraft getreten am 10.April 1999.

Fn 6

§§ 3, 4, 4a, 5, 7, 9 und 11 zuletzt geändert durch VO v. 2.4.2001 (GV. NRW. S. 187); in Kraft getreten am 1. August 2001.