Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.

 

§ 2
Geschäftstätigkeit

(1) die Provinzial-Leben betreibt alle Arten der Lebensversicherung und alle nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Lebensversicherung gleichgestellten Geschäfte.

(2) Die Provinzial-Leben arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

(3) Die Provinzial-Leben kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln. Die Provinzial-Leben ist zur Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Geschäften, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen, berechtigt.

(4) Die Geschäfte der Provinzial-Leben sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.