Historische SGV. NRW.
2 / 22 |
§ 2
Geschäftstätigkeit
(1) die Provinzial-Leben betreibt alle Arten der Lebensversicherung und alle nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Lebensversicherung gleichgestellten Geschäfte.
(2) Die Provinzial-Leben arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.
(3) Die Provinzial-Leben kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln. Die Provinzial-Leben ist zur Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Geschäften, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen, berechtigt.
(4) Die Geschäfte der Provinzial-Leben sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125) |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |