Historische SGV. NRW.
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§ 3
Geschäftsgebiet
(1) Das Geschäftsgebiet der Provinzial-Leben umfaßt im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31.12.1966.
(2) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im Europäischen Binnenmarkt ist zulässig. Nähere Festlegungen trifft die Gewährträgerversammlung.
(3) Die Provinzial-Leben schließt Versicherungsverträge planmäßig nur mit Versicherungsnehmern ab, die Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in ihrem Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes haben. Außerhalb des Geschäftsgebietes kann die Provinzial-Leben im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlichen Versicherungsunternehmens in Deutschland Versicherungen mit dessen Zustimmung abschließen.
(4) Die Regelungen in § 1 Abs. 6 beschränken sich ausschließlich auf Rechte der Anstalt im Geschäftsgebiet gemäß § 3 Abs. 1.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125) |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |