Historische SGV. NRW.
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§ 19
Übergangsregelungen
(1) Im Falle der Auflösung der Provinzial-Leben sind nach Abzug des eingezahlten Stammkapitals die Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Stammkapitals in einem Versicherungsverhältnis mit der Provinzial-Leben gestanden haben, das bei Auflösung und Liquidation der Provinzial-Leben noch nicht abgelaufen ist, am Vermögen zu beteiligen. Die Auszahlung erfolgt als besondere Überschußbeteiligung, wobei sich die Höhe der Anteils des einzelnen Versicherten am Liquidationsüberschuß nach seinem Anteil an der zum Liquidationszeitpunkt bestehenden Gesamtrückstellung (Deckungsrückstellung, Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sonstige Guthaben der Versicherungsnehmer) richtet.
(2) Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 entfaltet Wirkung ausschließlich hinsichtlich der Versicherungsverträge der Versicherungsnehmer, welche bereits zum 24.03.1997 bestanden haben.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125) |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |