Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst baut auf einem wissenschaftlichen Studium auf. Er ist so anzulegen, daß Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in einem kontinuierlichen wissenschaftlich fundierten Prozess berufliche Handlungsfähigkeit, bezogen auf alle Lehrerfunktionen., erwerben. Diesem Ziel dient die von Studienseminar und Ausbildungsschule im Rahmen der jeweiligen Funktion gemeinsam getragene und verantwortete Ausbildung. In deren Verlauf entwickeln Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teils angeleitet teils selbständig und eigenverantwortlich die erforderlichen Qualifikationen in den miteinander verbundenen beruflichen Handlungsfeldern. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sollen insbesondere lernen,

- didaktisch, methodisch und fachwissenschaftlich fachbezogenen und fachübergreifenden Unterricht zu planen und durchzuführen,

- selbständig und im Zusammenwirken mit Kolleginnen und Kollegen Unterricht auch im Sinne einer Qualitätssicherung zu evaluieren,

- dem Erziehungsauftrag der Schule entsprechend Schülerinnen und Schüler in der Entwicklung ihrer Persönlichkeit und ihrer sozialen Rolle zu unterstützen,

- sich mit den an der Erziehung und Bildung Beteiligten über die Gestaltung und Weiterentwicklung der schulischen Arbeit zu verständigen,

- die gesamte Tätigkeit im beruflichen Handlungsfeld selbständig, selbstverantwortlich und selbstkritisch zu planen, zu realisieren und zu evaluieren.

Die Ausbildung richtet sich an den Richtlinien und Lehrplänen für die Schule sowie an den Rahmenvorgaben für den Vorbereitungsdienst aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.