Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 9
Verantwortung für die Ausbildung an Studienseminaren und Ausbildungsschulen

(1) Im Rahmen der in § 6 festgelegten Ausbildungsaufgaben von Studienseminar und Ausbildungsschule gestalten die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter ihre Ausbildung eigenverantwortlich.

(2) Studienseminar und Ausbildungsschule verantworten die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, insbesondere die schulpraktische Ausbildung, im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen gemeinsam. Sie erfüllen die daraus erwachsenden Aufgaben in engem Zusammenwirken auf der Grundlage von organisatorischen Absprachen im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung. Dabei werden sie von der Ausbildungsbehörde unterstützt.

(3) Die schulische Verantwortung für den Unterricht der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(4) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter trägt die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.