Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 10 (Fn 4)
Ausbildung an Studienseminaren

(1) Die Studienseminare legen auf der Grundlage des Ausbildungsauftrages sowie im Rahmen geltender Vorschriften die besonderen Ziele und Schwerpunkte der Ausbildungsarbeit in einem Seminarprogramm fest. Sie nehmen die Ausbildungsaufgaben im Hauptseminar, in Fachseminaren und in anderen Veranstaltungsformen wahr. Auf der Grundlage des Seminarprogramms überprüfen die Studienseminare in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg ihrer Arbeit. Für die Ausbildungsaufgaben stehen durchschnittlich sieben Wochenstunden zur Verfügung.

(2) Für die Durchführung von Seminarveranstaltungen mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern ist dem Studienseminar wöchentlich ein Tag vorbehalten. Weitere Regelungen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und den Ausbildungsschulen vorbehalten.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter, die Fachleiterinnen und Fachleiter sowie mit besonderen Aufgaben Beauftragte führen Seminarveranstaltungen durch. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind zur Teilnahme an Seminarveranstaltungen verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.