Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 11 (Fn 4)
Ausbildung an Ausbildungsschulen

(1) Die schulpraktische Ausbildung findet an Ausbildungsschulen statt. Alle Schulen sind Ausbildungsschulen. Die Ausbildungsbehörde beauftragt jeweils Ausbildungsschulen und ordnet sie Studienseminaren zu.

(2) Nach vorangegangener frühzeitiger Abstimmung zwischen dem Ausbildungsdezernat und den Schulaufsichtsdezernaten der Bezirksregierung sowie den Schulämtern weisen die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare im Auftrag der Ausbildungsbehörde Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(3) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt Hospitationen und Ausbildungsunterricht (Unterricht unter Anleitung und selbständiger Unterricht, der teilweise zur Deckung des Unterrichtsbedarfs dient). Sie erstreckt sich auch auf außerunterrichtliche Aufgabenfelder der Schule. Hauptseminarleiterinnen oder Hauptseminarleiter, Fachleiterinnen und Fachleiter besuchen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Unterricht. Diese Unterrichtsbesuche dienen der Anleitung, Beratung und Unterstützung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter. Die Zahl der Besuche richtet sich nach den Erfordernissen der Ausbildung. Die Besuche sind auch Grundlage für die Langzeitbeobachtung gemäß §17. Sie können sich auch auf Tätigkeiten der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter beziehen, die dem außerunterrichtlichen Aufgabenfeld der Schule zuzuordnen sind.

(4) Die schulpraktische Ausbildung umfasst durchschnittlich zwölf Wochenstunden; davon entfallen im zweiten und dritten Ausbildungshalbjahr auf den selbstständigen Unterricht durchschnittlich neun Wochenstunden. Im ersten Ausbildungshalbjahr wird selbständiger Unterricht in der Regel nicht erteilt. Unter Berücksichtigung ausbildungsfachlicher Gründe kann mit Zustimmung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters ein Anteil des selbstständigen Unterrichts auch im vierten Ausbildungshalbjahr erteilt werden. Die Ausbildungszeit, die im Verfügungsbereich der Ausbildungsschule liegt, bestimmt sich nach den Erfordernissen des Unterrichts einschließlich unterrichtsorganisatorischer Anforderungen und sonstiger notwendiger Schulveranstaltungen. Der selbständige Unterricht ist sicherzustellen. Die Regelungen im einzelnen bleiben Absprachen zwischen dem Studienseminar und der Ausbildungsschule vorbehalten.

(5) Von den insgesamt in den zwei Ausbildungshalbjahren zu erteilenden 18 Wochenstunden selbständigen Unterrichts nimmt die Ausbildungsschule für Ausbildungszwecke das Äquivalent von zwei Wochenstunden als Anrechnungsstunden in Anspruch.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter weist im Benehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbständigen Unterricht zu. Dabei sind die Wünsche der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter angemessen zu berücksichtigen.

(7) Über die schulpraktische Ausbildung hinausgehender Unterricht kann Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nur mit ihrer Zustimmung und nur in der Höhe von bis zu zwei Wochenstunden übertragen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.