Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 13 (Fn 4)
Ausbildungskoordinatorinnen und Ausbildungskoordinatoren

(1) An Ausbildungsschulen bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine Ausbildungskoordinatorin oder einen Ausbildungskoordinator sowie mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Im Einvernehmen mehrerer Ausbildungsschulen mit einer geringen Zahl von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern können eine gemeinsame Ausbildungskoordinatorin oder ein gemeinsamer Ausbildungskoordinator sowie mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden.

(2) Wesentliche Funktionen der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators sind:

- Mitwirkung an Maßnahmen der Begleitung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern,

- Organisatorische Unterstützung der regelmäßigen Kooperation zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule und der Beratung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern durch Seminarausbilderinnen, Seminarausbilder, Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer,

- ergänzende Beratung und Unterstützung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.

Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator wirkt darauf hin, daß Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter Erfahrungen in allen Stufen oder vergleichbaren Organisationsformen der gewählten oder zugewiesenen Schulform machen können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.