Historische SGV. NRW.

17 / 74

Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 17 (Fn 4)
Abschlussbeurteilungen

(1) Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes werden mit einer zusammenfassenden Note bewertet.

(2) Die zusammenfassende Note wird aus den Noten der abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters gebildet. Die Schulleiterinnen und Schulleiter können sich in ihrer Funktion in der Ausbildung durch ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder mit Zustimmung der Schulaufsicht durch eine Lehrerin oder einen Lehrer mit besonderer Funktion vertreten lassen.

(3) Die abschließenden Beurteilungen der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder und der Schulleiterin oder des Schulleiters bewerten Eignung und Leistung der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters umfassend auf der Grundlage ihrer jeweils funktionsspezifischen Erkenntnisse. Die Hauptseminarleiterin oder der Hauptseminarleiter erstellen ihre Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der Fachleiterinnen und Fachleiter. Fachleiterinnen und Fachleiter erstellen ihre Beurteilungen in Kenntnis der Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf der Grundlage eigener Langzeitbeobachtung im Hinblick auf die unterrichtlichen Erfolge und das pädagogische Handeln. Sie oder er bezieht die Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer ein. Die Noten der abschließenden Beurteilungen müssen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden.

(4) Das Prüfungsamt legt die zusammenfassende Note fest. Sie wird aus der durch sechs geteilten Summe der dreifach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der drei Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder errechnet. Bei dem Lehramt für die Primarstufe wird die zusammenfassende Note aus der durch acht geteilten Summe der vierfach gewichteten Note der Schulleiterin oder des Schulleiters und den einfach gewichteten Noten der vier Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern errechnet.

(5) Die abschließenden Beurteilungen sind den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen. Sie haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ein Widerspruchsrecht gemäß § 68 VwGO besteht nur im Rahmen von § 62 Abs. 3.

Zweiter Teil
Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.