Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 19 (Fn 4)
Ermittlung der Anzahl der Ausbildungsplätze
in den einzelnen Schulformen und Sonderschultypen

(1) Je Lehramt und Fach bzw. sonderpädagogischer Fachrichtung sind Ausbildungsplätze entsprechend der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber oder einer etwaigen, in rechtlich verbindlicher Weise festgelegten Höchstzahl im Vorbereitungsdienst auszuweisen.

(2) Im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze wird für die Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes in den Schulformen der Sekundarstufe I, der Sekundarstufe II und in den Sonderschultypen der Sonderschulen zu jedem Aufnahmetermin im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtzahl der Ausbildungsplätze für die Vergabe des Ausbildungsschwerpunktes die Zahl der Ausbildungsplätze im Verhältnis des jeweils erteilten Unterrichts festgelegt. Dabei sind die letzten vorliegenden Amtlichen Schuldaten zugrunde zu legen. Die ermittelten Zahlen der Ausbildungsplätze der einzelnen Schulformen bzw. Sonderschultypen können nach Maßgabe des Unterrichtsbedarfs und der voraussichtlichen Entwicklung der Schülerzahlen korrigiert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.