Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 28 (Fn 4)
Übergangsbestimmungen

(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die gemäß § 29 Abs. 2 LABG die Erste Staatsprüfung nach früher geltendem Recht abgelegt haben, sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter aus anderen Bundesländern mit zwei Fächern oder Lernbereichen oder mit drei Fächern oder Lernbereichen, die wegen Fehlens der Fächer oder Lernbereiche Deutsch und Mathematik nur in zwei Fächern oder Lernbereichen ihrer Wahl ausgebildet werden, nehmen an Veranstaltungen des Studienseminars in einem dritten Fach nach folgenden Bestimmungen teil:

a) sofern deren Erste Staatsprüfung das Fach Deutsch oder den Lernbereich Sprache und das Fach oder den Lernbereich Mathematik nicht umfasste, nehmen sie an Veranstaltungen des Fachseminars Deutsch oder Mathematik teil,

b) sofern deren Erste Staatsprüfung nur eines der beiden Fächer oder Lernbereiche Deutsch/Sprache und Mathematik umfasste, nehmen sie an Veranstaltungen des Fachseminars in dem jeweils anderen Fach teil,

c) sofern deren Erste Staatsprüfung das Fach Deutsch oder den Lernbereich Sprache und das Fach oder den Lernbereich Mathematik umfasste, nehmen sie an Veranstaltungen des Lernbereichsseminars Sachunterricht teil.

(2) Die Gegenstände der Veranstaltungen gemäß Absatz 1 sind so zu wählen, daß den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern die fachlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Unterrichtsplanung und -gestaltung gelegt werden.

(3) Die Ausbildung im dritten Fach umfaßt Ausbildung an Schulen und Veranstaltungen gemäß Absatz 1. Die Ausbildung schließt mit einer Beurteilung gemäß § 17 Abs. 3 ab. In dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung wird im dritten Fach eine Note auf der Grundlage dieser Beurteilung ausgewiesen.

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.