Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 54
Noten

(1) Die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen im besonderen Maße entspricht;

2 = gut = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

3 = befriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen im allgemeinen entspricht;

4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur differenzierten Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit aus den Noten für die einzelnen Ausbildungs- und Prüfungsleistungen Gesamtnoten gebildet werden, entsprechen ihnen folgende Notenbezeichnungen:

bis 1,5 = sehr gut,

über 1,5 bis 2,5 = gut,

über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,

über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,

über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft,

über 5,0 = ungenügend.

Bei diesen Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.