Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 56 (Fn 4)
Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse und als Gutachterinnen und Gutachter für die Hausarbeit gemäß § 58 können berufen werden:

1. schul- und ausbildungsfachliche Vertreterinnen und Vertreter der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden,

2. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder,

3. Schulleiterinnen und -leiter und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Lehrkräfte,

4. fachkundige Personen, die das Ministerium oder das Prüfungsamt in einen Prüfungsausschuss beruft.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Als Gutachterin oder Gutachter oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses kann nur tätig werden, wer die Befähigung zu dem von dem Prüfling angestrebten Lehramt oder zu einem entsprechenden Lehramt besitzt.

(5) Das Prüfungsamt bestimmt im Benehmen mit Ausbildungsschule und Studienseminar den Prüfungstermin und teilt diesen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss mindestens vier Wochen vorher mit. Es erteilt Zeugnisse und Bescheinigungen über die vom Prüfungsausschuss ermittelten Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfungen und ist Widerspruchsbehörde bei Widersprüchen gegen das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung. Es evaluiert und dokumentiert die Prüfungen und archiviert die Prüfungsunterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.