Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 57 (Fn 4)
Prüfungsausschuss

(1) Für jeden Prüfling wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der sich zusammensetzt aus:

1. einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten oder einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als vorsitzendem Mitglied,

2. zwei Seminarausbilderinnen oder Seminarausbildern,

3. einem weiteren Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft.

(2) In den Prüfungsausschuss sind mit Ausnahme eines Mitglieds gemäß Absatz 1 Nr. 2 nur Personen zu berufen, die an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren. Jedes der beiden Fächer des Prüflings muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

(3) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu bewahren. Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertreterinnen oder Vertreter des Prüfungsamtes zugegen sein. Der Prüfungsausschuss beschließt auf Vorschlag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden mit der Mehrheit der Stimmen. Seine Mitglieder haben jeweils eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

(5) Die Prüfungsvorsitzenden bestellen die Protokollführerin oder den Protokollführer. Sie sind verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.