Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 58 (Fn 4)
Hausarbeit

(1) In der Hausarbeit soll sich der Prüfling systematisch mit einem Gegenstand seiner pädagogischen Praxis auseinandersetzen und zeigen, daß er fähig ist, Konzepte für die Anwendung in der Schule zu entwickeln.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter bestimmen im Einvernehmen mit der oder dem als Erstgutachterin oder als Erstgutachter gewählten Seminarausbilderin oder Seminarausbilder und gegebenenfalls der zuständigen Ausbildungslehrerin oder dem Ausbildungslehrer das Thema der Hausarbeit. Es muß sich auf mehrere der Lehrerfunktionen beziehen und in Zusammenhang mit eigenem Unterricht oder mit außerunterrichtlichen Handlungsfeldern stehen.

(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter teilen das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mit. Sofern das Thema der Hausarbeit dem Prüfungsamt nicht bis zum Ende des 13. Ausbildungsmonats mitgeteilt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag vorliegt, das Thema der Hausarbeit zu einem späteren Termin benennen zu dürfen, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestimmte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema. In Ausnahmefällen kann das Prüfungsamt eine abweichende Regelung treffen.

(3) Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen drei Monate zur Verfügung, die mit der Mitteilung des Themas an das Prüfungsamt beginnen. Ihr Umfang soll 30 Seiten nicht überschreiten. Die Hausarbeit ist beim Studienseminar abzugeben. Die Frist wird auch durch Abgabe bei der Post gewahrt. Das Prüfungsamt kann auf Antrag den Bearbeitungszeitraum einmalig um bis zu zwei Wochen verlängern, sofern der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeben kann. Die Entschuldigungsgründe müssen mit dem Antrag nachgewiesen werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes kann die Frist auf Antrag um einen Monat verlängert werden. Der Antrag ist unverzüglich mit Bekanntgabe des Themas der Hausarbeit zu stellen. Das Prüfungsamt entscheidet über diesen Antrag.

(4) Erstgutachterin oder Erstgutachter für die Hausarbeit ist die von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter gewählte Seminarausbilderin oder der Seminarausbilder. Die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter bestellt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder.

(5) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erhält die Hausarbeit, die nach Begutachtung mit dem Gutachten an die Zweitgutachterin oder den Zweitgutachter weitergeleitet wird. Das Gutachten muß der Art der Hausarbeit angemessen sein und den Grad selbständiger Leistung bewerten sowie Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter kann sich dem Erstgutachten anschließen oder ein abweichendes Gutachten abgeben. Beide Gutachten schließen mit einer Note gemäß § 54. Lauten die für eine Hausarbeit erteilten Noten "ausreichend" (4,0) und "mangelhaft" (5,0) oder weichen die Noten im Sinne von § 54 Abs.2 um eine Note (mehr als 1,0) voneinander ab, bestellt das Prüfungsamt mit dem Ziel, ein endgültiges Prüfungsergebnis zu erhalten, eine Drittgutachterin oder einen Drittgutachter, die oder der die Note im Rahmen der Vorbeurteilungen endgültig festlegt. Bei geringerer Abweichung ermittelt das Prüfungsamt das ungewichtete arithmetische Mittel aus beiden Noten und setzt es als Prüfungsergebnis fest.

(6) Das Prüfungsamt teilt dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mit. Die Einsichtnahme in die Gutachten wird ermöglicht.

(7) Liegt nach Auffassung einer Gutachterin oder eines Gutachters ein Täuschungsversuch vor, so tritt an die Stelle des Gutachtens eine Dokumentation des Täuschungsversuchs. Sie dient dem Prüfungsamt als Entscheidungsgrundlage.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.