Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 59 (Fn 4)
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) In jedem Fach ist eine unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. Sind beide unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, wird die Prüfung als nicht bestanden abgebrochen.

(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind Unterrichtsproben. Sie sind so anzulegen, daß in der methodischen und didaktischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden.

(3) Die unterrichtspraktischen Prüfungen werden in der Schulform durchgeführt, in der die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ausschließlich oder überwiegend ausgebildet worden ist. Unterrichtspraktische Prüfungen sollen aus der kontinuierlichen Unterrichtsarbeit oder der außerunterrichtlichen Arbeit in der Ausbildungsschule des Prüflings erwachsen. Unterrichtsproben sollen der üblichen Unterrichtseinheit im Sinne der für die Ausbildungsschule verbindlichen Stundentafel oder sonstiger an ihre Stelle tretender Festlegungen entsprechen. Vor Eintritt in die unterrichtspraktischen Prüfungen soll ein Vertreter der an der schulischen Ausbildung des Prüflings Beteiligten zu ausbildungs- und prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Gesprächsergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 7 aufzunehmen.

(4) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Studienseminar auf schriftlichen Vorschlag des Prüflings, der frühestens zu Beginn des vierten Ausbildungshalbjahres vorgelegt werden kann, den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen fest. Das Studienseminar trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 1 nicht drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorliegen.

(5) Der Prüfling teilt die Themen der unterrichtspraktischen Prüfungen spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt schriftlich mit. Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine knappe schriftliche Planung des Unterrichts oder gegebenenfalls eine kurzgefasste schriftliche Planung des Vorhabens vor. Der Prüfling und der Prüfungsausschuß führen vor Bewertung der Prüfungsleistung ein Gespräch, in dem Planung und Durchführung der Prüfung in größeren didaktischen und methodischen Zusammenhängen erörtert werden.

(6) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss die Prüfungen unter Einbeziehung der Planung und des Gesprächs gemäß Absatz 5 mit einer Note gemäß § 54. Das Ergebnis der unterrichtspraktischen Prüfung ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(7) Über jede unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(8) Die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen wird aus der durch zwei geteilten Summe der gleich gewichteten Note für beide Prüfungen errechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.