Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 60 (Fn 4)
Kolloquium

(1) Das Prüfungsverfahren wird mit einem Kolloquium abgeschlossen, das 60 Minuten dauert. Es soll dem Prüfling ermöglichen, sich mit komplexen pädagogischen Fragestellungen auseinander zu setzen, und zeigen, daß er die geforderten fachlichen Standards erreicht hat.

(2) Das Kolloquium bezieht sich auf zentrale Bereiche des beruflichen Handelns und ist so auszurichten, dass angemessene Theoriekenntnisse nachgewiesen werden können.

(3) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass dem Prüfungsausschuss eine vom Studienseminar zugeleitete Übersicht über die im Laufe der Ausbildung im Seminar bearbeiteten zentralen Themen vorliegt.

(4) Der Ausschuss bewertet die Leistung des Prüflings im Kolloquium. Die Komplexität der Problemdarstellung, der sachliche Gehalt der Ausführungen, die Folgerichtigkeit der Gedankenführung, die Eigenständigkeit des Urteils und die Kommunikationsfähigkeit sind abschließend mit einer Note gemäß § 54 zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling nach Abschluss des Kolloquiums von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt zu geben.

(5) Über das Kolloquium ist von einem Mitglied des Ausschusses, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände des Kolloquiums aufgeführt sind. In der Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.