Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 62 (Fn 4)
Ermittlung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der durch 20 geteilten Summe

- der zehnfach gewichteten zusammenfassenden Note gemäß § 17 Abs. 1,

- der vierfach gewichteten Note des Kolloquiums,

- der zweifach gewichteten Note der Hausarbeit,

- der vierfach gewichteten Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen

und stellt das unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 54 Abs. 2 fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn

a) das Gesamtergebnis (Absatz 1),

b) die Note in einem Fach (§ 61 Abs. 1) oder

c) die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens "ausreichend" (4,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit. Die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist gemäß § 68 VwGO mit dem Widerspruch anfechtbar.

(4) Die gemäß § 61 Abs. 2 errechnete Gesamtnote in jedem Fach, die Note der Hausarbeit des Kolloquiums und das gemäß Absatz 1 errechnete Gesamtergebnis sind im Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung in Ziffern unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle und in Worten anzugeben.

(5) Bei Entscheidungen gemäß § 63 bis 65 wird das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung durch das Prüfungsamt festgestellt. Das gilt auch für den Ausnahmefall einer am Tag des Kolloquiums noch nicht festgelegten Note gemäß § 17 Abs. 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.