Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 64 (Fn 4)
Rücktritt

(1) Der Prüfling kann aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt vom Prüfungsverfahren beantragen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird.

(3) Bei Genehmigung des Rücktritts sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsleistungen mit anderer Themenstellung zu erbringen; die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Terminfestlegung entfällt, wenn ein Prüfling auf Antrag aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet oder unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird.

(4) Bei Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes innerhalb der nächsten drei Jahre wird das Prüfungsverfahren an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen wurde.

(5) § 63 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.