Historische SGV. NRW.

65 / 74

Aufgehoben am 13.02.2004 16:52:14.

 

§ 65 (Fn 4)
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuches oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung hält der Prüfungsausschuss die Art und den Umfang des Verstoßes in der Prüfungsniederschrift fest. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu übernehmen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens können ausgesprochen werden:

a) Dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden.

b) Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, können wie eine mit der Note "ungenügend" bewertete Prüfungsleistung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Note im Fach und der Gesamtnote einbezogen werden.

c) Die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 2, geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 2).Aufgehoben durch VO v. 11. 11. 2003 (GV. NRW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Februar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

Nachfolgeordnung (siehe auch § 71 Übergangsvorschriften)

Fn 4

§§ 1, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 51, 53, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64, 65, 68, 69 und 72 geändert durch VO v. 19.12.2001 (GV. NRW. 2002 S. 7); in Kraft getreten am 1. Februar 2002.